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Gewässerschau am Lotzebach in Dresden-Mobschatz/Oberwartha/Cossebaude am 26. November 2024

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Hinweis der Verwaltungsstelle

Steinbruch gesperrt

Am 28.09., 12.10. und 26.10. findet die Astannahme auf der Bahnhofstr. 15, 01156 Dresden (KIESEL Gelände) statt.

SachsenEnergie saniert Trinkwasserleitung in Cossebaude

Vollsperrung der Oberwarthaer Straße bis voraussichtlich Ende August 2024

(Dresden, 08. Februar 2024) SachsenEnergie saniert ab dem 01. März 2024 eine 380 Meter lange Trinkwasserleitung mit den dazugehörigen Hausanschlüssen in der Oberwarthaer Straße in Cossebaude. Aufgrund der geologischen Gegebenheiten wird das Bauvorhaben in zwei Bauabschnitten umgesetzt. Die Oberwarthaer Straße wird mit Blick auf  die geringe Straßenbreite während der Bauzeit voll gesperrt. Umleitungen werden entsprechend ausgeschildert.

Der erste Bauabschnitt vom 01. März – 30. Mai 2024 befindet sich auf Höhe der Oberwarthaer Straße 2d bis zur Einmündung „Am Burgberg“. Der zweite Bauabschnitt wird ab dem 03.  Juni 2024 auf Höhe der Einmündung „Am Burgberg“ bis zur Oberwarthaer Straße 10 eingerichtet. Die Baumaßnahme soll Ende August 2024 beendet sein.

Der Zugang zu den Wohnhäusern an der Oberwarthaer Straße bleibt während der Bauzeit mit einigen notwendigen Einschränkungen gewährleistet.

Medienkontakt SachsenEnergie
Viola Martin-Mönnich
Presse- und Mediensprecherin
E-Mail: Viola.Martin-Moennich@SachsenEnergie.de
Telefon: 0351 5630-44936, Mobil: 0173 3973094

Informationen und Termine – Annahme von Grünabfällen ab April 2024

Im April 2024 beginnt wieder die Grünabfallannahme im Steinbruch, Talstraße in Cossebaude, in der Zeit von 8.00 – 11.00 Uhr. Die Annahme erfolgt von April bis November jeweils am 2. und 4. Sonnabend des Monates und am 1. Sonnabend des Dezembers.

Termine im Jahr 2024:

13. und 27. April
11. und 25. Mai
8. und 22. Juni
13. und 27. Juli
10. und 24. August
14. und 28. September
12. und 26. Oktober
9. und 23. November
7. Dezember

Für die Annahme von Grünabfällen wird lt. Abfallwirtschaftsgebührensatzung der Landeshauptstadt Dresden eine Gebühr erhoben.
Die Gebühren betragen:

• Grünschnitt bis 1 m² (pro 0,2 m³ )

1,00 Euro

• Grünschnitt über 1 m³ (pro angefangenen m³)

5,00 Euro

 

Jahrgangsbäume

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

unter der Rubrik "Tourismus" finden Sie eine Karte der bereits gepflanzten Jahrgangsbäume unserer Ortschaften. Unternehmen Sie doch gerne einen Ausflug dahin und verbinden es mit einer Wandertour, um unsere Ortschaften kennenzulernen.

Regelungen für Ihren Besuch

Termine für die Meldestelle der Verwaltungsstelle Cossebaude können über die Online-Terminvergabe der Landeshauptstadt Dresden, telefonisch oder per E-Mail vereinbart werden.:

Online:           https://termine-buergerbuero.dresden.de/select2?md=2

Telefon:          0351 488 7935 und 0351 488 7936

E-Mail:           ortschaft-cossebaude@dresden.de
(Bei einer Terminanfrage per E-Mail geben Sie bitte ein bis drei Terminwünsche an.)

Vielen Dank für Ihr Verständnis

Falke Götze

Verwaltungsstellenleiterin

Fachförderrichtlinie der Ortschaft Cossebaude für die Gewährung von Zuwendungen für ortschaftsbezogene Projekte (FFRL OS CB Projekte) - durch Anträge von Vereinen und Einrichtungen der Ortschaft

Die Fachförderrichtlinie der Ortschaft Cossebaude für die Gewährung von Zuwendungen für ortschaftsbezogene Projekte (FFRL OS CB Projekte) können Sie über diesen LINK herunter laden.

Finanzmittelanträge müssen über das Fördermittelportal der Landeshauptstadt Dresden (https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/foerdermittelportal.php#?searchkey=Fachf%C3%B6rderrichtlinien&searchkey=Fachf%C3%B6rderrichtlinie) beantragt werden. Der Originalantrag mit Unterschrift muss in der Verwaltungsstelle Cossebaude vorliegen.

Baden im Oberbecken des Pumpspeichers Niederwartha birgt erhebliche Gefahren Vattenfall appelliert an Badende, die öffentlichen Bäder zu nutzen

Presseinformation der Vattenfall Wasserkraft GmbH vom 19.07.2023

Angesichts der Ferien in Sachsen und der hochsommerlichen Temperaturen weist die Vattenfall Wasserkraft GmbH, Betreiberin des Pumpspeicherwerks (PSW) Niederwartha, darauf hin, dass das „wilde“ Baden im Stausee Oberwartha lebensgefährlich ist. Das Unternehmen appelliert deshalb dringend an alle dort Badenden, stattdessen die öffentlichen Freibäder, wie zum Beispiel das Freibad Cossebaude, zu nutzen.

Das Oberbecken in Oberwartha dient als Speicherreservoir des Pumpspeichers Niederwartha und ist damit Teil einer technischen Anlage. Im Betrieb des PSW kommt es deshalb im Oberbecken zu gefährlichen Strömungen und Sogbildungen, die auch gute Schwimmer in lebensgefährliche Situationen bringen können. Schon allein, um hier Gefahren für Leib und Leben abzuwenden, ist das Baden im Oberbecken nicht erlaubt. Leider ignorieren viele Badende die Hinweisschilder, überklettern zum Teil die Einzäunung des Beckens und setzen sich damit den Gefahren, die der Betrieb der Anlage in sich birgt, fahrlässig aus.

„So verständlich die Suche nach einer Abkühlung angesichts des Sommerwetters ist, das Oberbecken eines Pumpspeicherwerkes ist kein Badesee“, betont ein Sprecher des Unternehmens. „Es ist eine technische Anlage, bei der es betriebsbedingt zu Schwankungen des Stauspiegels kommt, die gefährliche Sogwirkungen auslösen.“ Zudem zeichneten sich die Uferbereiche durch einen sehr schlammhaltigen Untergrund aus, der gerade bei Stauspiegelschwankungen erhebliche Rutschgefahr birgt. Aufgrund des geltenden Badeverbots sei auch keinerlei Aufsicht oder Rettungsdienst vor Ort, der im Gefahrenfall zur Hilfe kommen könne, so der Sprecher.

Vattenfall bittet deshalb alle „wild“ Badenden, stattdessen das Freibad Cossebaude zu nutzen. Das Unternehmen hat auch für diesen Sommer wieder eine Vereinbarung mit dem Dresdner Bäderbetrieb getroffen, so dass ein Teil des Unterbeckens des PSW für alle Badegäste sicher als Sommerfreibad Cossebaude genutzt werden kann.

Derzeit laufen zudem die Vorbereitungen für die vorläufige energetische Stilllegung des Pumpspeichers Niederwartha, die das Unternehmen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden umsetzt. Das hat zur Folge, dass ab Ende Juli eine deutliche Absenkung des Wasserpegels im Oberbecken erfolgen wird, die das Gefahrenpotenzial nochmals deutlich erhöht.

Ansprechpartner für Rückfragen: Vattenfall GmbH, Lutz Wiese, Pressesprecher, lutz.wiese@vattenfall.de

Achtung – Änderung Sprechzeiten Verwaltungsstelle Cossebaude

Ab dem 1. Januar 2022 gelten neue Sprechzeiten in der gesamten Stadtverwaltung Dresden und somit auch in der Verwaltungsstelle Cossebaude:

Montag

9 bis 12 Uhr, ab 13 Uhr nach Vereinbarung

Dienstag, Donnerstag

9 bis 12 Uhr u. 13 bis 17 Uhr; 17 bis 18 Uhr nach Vereinbarung

Mittwoch, Freitag

geschlossen

Wir bitten Sie, aufgrund der Corona-Pandemie, Termine für Ihre Anfragen und Anliegen ausschließlich telefonisch beim jeweiligen Sachbearbeiter oder per E-Mail an ortschaft-cossebaude@dresden.de zu vereinbaren:

Meldeamt/Soziale Leistungen:

0351 488 7935 oder 0351 488 7936

Ordnung und Sicherheit:

0351 488 7934

Verwaltungsstellenleiterin/Bauangelegenheiten:

0351 488 7932

Ortschaftsrat/Ortschaftsangelegenheiten:

0351 488 7931 oder 0351 488 7930

Gelbe Säcke können Sie zu unseren Öffnungszeiten aus dem Wartebereich mitnehmen.

Termine bei der Führerscheinstelle jetzt online buchbar

Ab sofort können Termine für bestimmte Anliegen bei der Fahrerlaubnisbehörde bequem über das neu eingeführte elektronische Terminreservierungssystem gebucht werden Es ist unter www.dresden.de/fuehrerschein erreichbar. Die ersten freien Online-Termine gibt es ab 17. September 2020. Alle davorliegenden Termine sind bereits vergeben.

Aufgrund der Hygienebestimmungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind persönliche Vorsprachen in der Fahrerlaubnisbehörde seit Mai 2020 nur nach vorheriger Terminreservierung möglich. Zuletzt hatte die manuelle Bearbeitung der Vielzahl von Terminanfragen zu einer Verlangsamung der Arbeitsabläufe und damit zu längeren Wartezeiten auf einen Termin geführt.

"Mit dem automatisierten Verfahren ist eine bürgerfreundliche, schnellere Terminvergabe möglich. Und so lassen sich Wartezeiten erheblich verkürzen, beziehungsweise vermeiden." so der Erste Bürgermeister Detlef Sittel.

Derzeit steht die Online-Terminvergabe noch nicht für alle von der Fahrerlaubnisbehörde angebotenen Dienstleistungen zu Verfügung. Für bestimmte Anliegen, wie die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug innerhalb/außerhalb der Probezeit oder medizinische Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis, können Termine weiterhin nur telefonisch oder per E-Mail vereinbart werden. Für die im Online-Verfahren möglichen Terminreservierungen sind Terminanfragen per E-Mail gleichwohl nicht mehr möglich.

Wer seinen bestellten Führerschein nur abholen will oder nach bestandener Fahrprüfung mit der Prüfungsbestätigung zur Abholung des Führerscheins kommt, benötigt keinen Termin.

Details zur Online-Terminvergabe

Nach Abschluss der Terminbuchung erhalten Bürgerinnen und Bürger eine E-Mail zur Terminreservierung, die innerhalb von vier Stunden zu bestätigen ist. Die darauffolgende Bestätigungsmail, in der alle Buchungsinformationen zusammengefasst sind, bildet die Zugangsberechtigung zur Behörde für den gebuchten Termin und ist in elektronischer Form oder als Ausdruck vorzuzeigen.

Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzer

Wer sich als Besucher im Wald aufhält, tut dies grundsätzlich auf eigene Gefahr. Ein einfacher Grundsatz, der in den letzten Jahren auch richterlich durch zahlreiche Urteile gefestigt wurde. Doch zum Wald gehören auch Bereiche, für die dieser Grundsatz nicht oder nur eingeschränkt gilt. Daher gibt es für Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer einige wichtige Ausnahmen zu beachten.

- Verkehrssicherungspflicht – was heißt das?
Verkehrssicherungspflicht im Wald bedeutet vereinfacht: Derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, hat im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass von dort keine Gefahr für andere ausgeht - insbesondere durch das Umstürzen von Bäumen (z.B. durch Stammfäule), Windwurf oder Windbruch.

- Keine Verkehrssicherungspflicht für waldtypische Gefahren
Diese Verkehrssicherungspflicht trifft den Waldbesitzer aber nur in Ausnahmefällen. In Waldbeständen und auch auf normalen Waldwegen gilt der Grundsatz: Keine Verkehrssicherungspflicht für waldtypische Gefahren.

Waldtypische Gefahren sind alle Gefahren, mit denen im Wald zu rechnen ist, insbesondere das oben genannte Umstürzen von Bäumen (auch von toten Bäumen), das Abbrechen von Ästen, Steinschlag in Bergregionen, Unebenheiten oder kleine Gräben im Gelände usw.

Auch Gefahren, die durch die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung (unter Einhaltung der maßgeblichen Sicherheitsvorschriften) entstehen, sind von diesem Grundsatz abgedeckt. Dazu gehören auch Beeinträchtigungen an Wegen, die durch Holzernte entstanden sind. Mit Forstschranken muss ein Waldbesucher zwar rechnen, sie sollten aber auf jeden Fall durch Rückstrahler oder Signalfarben gut erkennbar sein.

Hinsichtlich waldtypischer Gefahren besteht für Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer keine Pflicht zur vorsorglichen Prüfung. Sie sollten aber unmittelbar drohende massive Gefahren auf jeden Fall beseitigen. So zum Beispiel nach schweren Stürmen, bei denen mit lebensgefährlichen Risiken durch Hänger oder verzögerte Abbrüche schwerer Äste gerechnet werden muss.

- Ausnahmen und atypische Gefahren
Für Waldbereiche, die vom Waldbesitzer für spezielle Nutzungen freigegeben wurden, gelten höhere Sorgfaltspflichten. Dies betrifft zum Beispiel Flächen, die von Waldkindergärten genutzt werden, Kletterwälder oder Waldparkplätze.

Bei Erholungseinrichtungen im Wald muss der Waldbestand in einer Tiefe von einer Baumlänge rund um die Einrichtung einer regelmäßigen Kontrolle unterzogen werden.

Für die Erholungseinrichtungen selbst gilt die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich technischer und baulicher Sicherheit.

Sollen entsprechende Einrichtungen errichtet werden, muss der Waldeigentümer hierzu seine Einwilligung geben. Im Gestattungsvertrag sollte daher festgehalten werden, wer die entsprechenden Pflichten übernimmt.

Für sonstige bauliche Anlagen wie etwa Handläufe an Wanderwegen oder Brückenbauwerke sollte dies gleichermaßen geregelt werden, da sie ebenfalls regelmäßig auf technische und bauliche Sicherheit überprüft werden müssen.

Für Waldbäume im Fallbereich von Straßen und Bahnlinien besteht für Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer eine Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen die entsprechenden Waldbereiche also regelmäßig auf ihre Standsicherheit, Stabilität gegen Windwurf und Windbruch sowie mögliche Risiken durch abbrechende Totäste überprüfen. Die Ergebnisse dieser Prüfung sollten unbedingt dokumentiert werden.

Keine Freistellung von der Verkehrssicherungspflicht gilt für atypische Gefahren, die nicht im Wald zu erwarten sind (z.B. durch ungesicherte Baugruben oder über Wege gespannte, schlecht sichtbare Drähte).

- Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Bei schuldhafter Verletzung einer bestehenden Verkehrssicherungspflicht entstehen im Schadensfall zivilrechtliche Schadenersatzansprüche. Im Falle von Personenschäden können auch strafrechtliche Folgen damit verbunden sein.

Durch Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung können Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer entstehende zivilrechtliche Haftungsrisiken abdecken, auch mögliche Schadenersatzansprüche aus fahrlässiger Verletzung einer bestehenden Verkehrssicherungspflicht. In die Versicherung sollten alle Formen der Fahrlässigkeit mit einbezogen sein, da die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit teilweise sehr schwierig sein kann.

Informationen der Rechtsabteilung des Straßen- und Tiefbauamtes zu den Winterdienst-Anliegerpflichten

Gemäß § 51 Abs. 3 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) haben die Gemeinden die Pflicht, die Gehwege und Überwege für Fußgänger von Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Dies kann gemäß § 51 Abs. 5 SächsStrG per Satzung auf die Eigentümer oder Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke übertragen werden.

Mit ihrer Winterdienst-Anliegersatzung vom 7. Dezember 2001 machte die Landeshauptstadt Dresden von dieser Ermächtigung Gebrauch und übertrug diese Verpflichtung. Somit sind die Eigentümer oder Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke verpflichtet, den Winterdienst-Anliegerpflichten nachzukommen. Hierzu zählen alle Straßen, Wege und Plätze die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Dabei kann es sich auch um einfache Fußwege handeln.

Hinsichtlich der Erschließung ist straßenrechtlich auf den Vorteil abzustellen, der auf einer Zugangsmöglichkeit von der Straße oder einem Weg zum Grundstück beruht - sofern dadurch eine übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ermöglicht wird. Die Rechtfertigung Grundstückseigentümer die Verpflichtung zum Winterdienst aufzuerlegen, besteht darin, dass die Straße oder der Weg nicht nur der Allgemeinheit zu Gute kommt, sondern auch im besonderen Interesse des Grundstückseigentümers/Anliegers liegt. Dies ist bei vorhandenen Zufahrten und Zugängen sowie der bestehenden Möglichkeit Zufahrt und Zugang von der öffentlichen Straße zu nehmen regelmäßig der Fall. Derartige Grundstücke gelten als erschlossen gemäß § 3 der Winterdienst-Anliegersatzung.

Durch das Aufstellen eines Schildes „Eingeschränkter Winterdienst“ oder ähnlichem wird die durch die Rechtsprechung entwickelte Verkehrssicherungspflicht nicht ausgehebelt. Durch das Aufstellen dieser Schilder kann der Verkehrssicherungspflicht nicht umgangen oder sich ihrer entledigt werden, nur weil der Betroffene auf das Unterlassen entsprechender Maßnahmen hinweist. Die Landeshauptstadt Dresden kann sich Ihrer Verkehrssicherungspflicht an den öffentlichen Straßen nicht durch die Aufstellung derartiger Schilder entziehen.

Voraussetzung für den Winterdienst ist nicht, dass es sich um einen verkehrsbedeutenden Weg handelt. Vielmehr gilt umgekehrt: Keine Streupflicht besteht bei verkehrsunbedeutenden Wegen, d.h. bei Wegen für die ein echtes Verkehrsbedürfnis auch unter Berücksichtigung der Erwartungshaltung der Benutzer nicht erkennbar ist. Alle öffentlichen Wege, denen ein Verkehrsbedürfnis nicht abgesprochen werden kann, sind winterdienstlich zu betreuen. Nur öffentliche Wege auf denen also kein Verkehr stattfindet, unterliegen nicht der Räum- und Streupflicht.

Da im Winter mit schwierigen Verhältnissen zu rechnen ist, muss sich der Straßenbenutzer im Rahmen der ihm obliegenden Eigenverantwortung den Verhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Im Einzelfall kann das so weit gehen, dass er von der Benutzung eines erkennbar unpassierbaren Straßenabschnittes Abstand nehmen muss.

Bei der Erfüllung des Winterdienstes besteht die Grenze für die Anlieger bei der Zumutbarkeit. Niemand muss sich bei der Erfüllung der Anliegerpflichten in Gefahr begeben. Dies bedeutet zum Beispiel, dass bei nicht beleuchteten und steilen Wegen die Erfüllung der Anliegerpflichten im Dunkeln möglicherweise zu verneinen ist. Auch ist bei starkem Dauerschneefall das permanente Schneeräumen nicht erforderlich. Der Winterdienst ist jedoch dann unverzüglich nach Wegfall der Hinderungsgründe auszuführen.

Für Fragen oder Unklarheiten zu den Winterdienst-Anliegerpflichten steht Ihnen Herr Michauk, Sachbearbeiter für Ordnung und Sicherheit der Verwaltungsstelle Cossebaude gern zur Verfügung.

Falke Götze
Verwaltungsstellenleiterin

Verkehrsbehinderungen

Die Informationen zu verkehrsrechtlichen Anordnungen für Baustellen oder Sanierungsmaßnahmen erhält die Verwaltungsstelle zwei bis drei Tage vor Baubeginn. Eine rechtzeitige Veröffentlichung im Cossebauder Infoblatt ist dann nicht möglich.
Wie Sie sich trotzdem informieren können, zeigen wir Ihnen im Folgenden:

Aktuelle und zukünftige Verkehrsbehinderungen können Sie im Themenstadtplan einsehen. Diesen finden Sie unter folgendem Link:

http://stadtplan2.dresden.de/

oder auf der Internetseite http://www.dresden.de auf der Startseite beziehungsweise unter

→ Tourismus → Information → Themenstadtplan.

Im Themenstadtplan finden Sie die Verkehrsbehinderungen unter

→ Themen → Verkehr → Verkehrsbehinderungen→ Dresden → aktuelle/zukünftige Einschränkungen.

Lagerfeuer……..

Die Polizeiverordnung regelt in § 13 auch das Grillen und Lagerfeuer im privaten und öffentlichen Bereich. Bei Einhaltung der genannten Maßgaben des Umweltschutzes und der gegenseitigen Rücksichtnahme bedürfen Grillen und Lagerfeuer auf privaten Flächen keiner Genehmigung. Ausgenommen sind Privatflächen in Schutzgebieten nach Naturschutzrecht (eine Übersicht finden Sie im Themenstadtplan, Bereich Umwelt). Hier ist das Lagerfeuer im SG Arten- und Biotopschutz zu beantragen.

Das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art, derer man sich entledigen will, ist gesetzlich verboten. Es stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Die Bestimmungen der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt sind einzuhalten, besonders die Paragraphen 3 und 4 (Schutz der Nachtruhe, Benutzung akustischer Geräte).

Informationen erhalten Sie auch im Internet unter www.Dresden.de

Neues Bundesmeldegesetz ab 1. November 2015

Am 1. November 2015 tritt erstmalig ein bundeseinheitliches Meldegesetz in Kraft. 

Für alle Meldepflichtigen, aber auch für Wohnungseigentümer oder Wohnungsgeber wird es eine Reihe von Neuregelungen geben.

An- und Abmeldung

Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in einem Bürgerbüro oder in einer Meldestelle anzumelden. 

Abmelden muss sich nur, wer ins Ausland verzieht oder eine Nebenwohnung aufgibt. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde erfolgen.

Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass für die Anmeldung einer Wohnung und für Fälle, bei denen eine Abmeldung notwendig ist, eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorgelegt werden muss. Wohnungsgeber sind die Vermieter oder von ihnen Beauftragte − dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die untervermieten. Die Wohnungsgeberbestätigung kann schriftlich vom Mieter bei der Meldebehörde vorgelegt oder elektronisch vom Wohnungsgeber an die Meldebehörde übermittelt werden. In der Regel erhält der Mieter eine solche schriftlich vom Vermieter. Der Mietvertrag allein reicht nicht aus. Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümer ist, muss eine solche Erklärung für sich persönlich abgeben. 

Informationspflicht des Wohnungsgebers

Der Wohnungsgeber ist gemäß § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat er oder eine von ihm beauftragte Person den Einzug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen. 

Der Auszug aus einer Wohnung ist nur dann schriftlich zu bestätigen, wenn der Meldepflichtige nach seinem Auszug keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht, z. B. bei Wegzug ins Ausland, oder Aufgabe einer Nebenwohnung. 

Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Wohnungsgeberbestätigung. Kommt ein Vermieter dieser Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann er seitens der Meldebehörde mit einem Bußgeld belangt werden. 

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten: 

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Art des meldepflichtigen Vorganges mit Ein- und Auszugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung 
  • die Namen der meldepflichtigen Personen.

Darüberhinaus erfasst die Meldebehörde Namen und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist. 

Auskünfte aus dem Melderegister

Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung musste der Bürger der Erteilung von Auskünften, die offensichtlich zum Zwecke der Direktwerbung und des Adresshandels eingeholt wurden, widersprechen. Diese Notwendigkeit entfällt, da Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels künftig nur noch zulässig sind, wenn vorher der Übermittlung der Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt wurde. Diese Einwilligung muss gegenüber dem privaten Anfragenden ausdrücklich erklärt werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zum Widerruf bestehen und gilt auch nach dem Umzug innerhalb der Gemeinde weiter.

Übermittlungssperren

Das Bundesmeldegesetz sieht für folgende Datenübermittlungen aus dem Melderegister ein Widerspruchsrecht (W) oder die Einwilligung (E) vor. 

  • an Parteien, Wählergruppen und Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen (W)
  • an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen (W)
  • an Adressbuchverlage zur Erstellung von Adressbüchern (W)
  • an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften für die Daten des Familienangehörigen eines Kirchenmitgliedes (W)
  • an die Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial(W)
  • für Zwecke der Werbung (E)
  • für Zwecke des Adresshandels (E)

Wichtig

Bereits bestehende Übermittlungssperren nach dem Sächsischen Meldegesetz werden analog übernommen und müssen nicht neu erklärt werden.“

Wichtige Information zur Beantragung von Personaldokumenten

Zur Beantragung von Personalausweisen, Reisepässen und Kinderreisepässen ist immer die persönliche Vorsprache erforderlich. Bei der Beantragung vom Kinderreisepass ist die Anwesenheit des Kindes erforderlich.

Bei Reisen ins Ausland erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig vor Reiseantritt in Ihrem Reisebüro, ob Sie mit Ihrem Personalausweis einreisen können oder ein Reisepass benötigt wird, evtl. sogar ein Einreisevisum.
Durch die EU-Osterweiterung entfällt zwar die Zollkontrolle, jedoch nicht automatisch die Passkontrolle. Da dies aber von jedem Land unterschiedlich gehandhabt wird, kann im Bürgerbüro keine Verbindliche Aussage getroffen werden. Die aktuellsten Informationen dazu finden Sie im Internet unter www.auswaertiges-amt.de.
Bitte vergewissern Sie sich rechtzeitig vor Urlaubsantritt von der Gültigkeit Ihrer Dokumente.

Weiterhin werden zur Beantragung folgende Dokumente benötigt:

  • Lichtbild 
    (aktuell, Format 35 x 45 mm, Lichtbild muss den biometrischen Anforderungen entsprechen; Frontalbild - kein Halbprofil)
  • bisheriger Personalausweis oder Reisepass
  • wenn vorhanden originale Geburts- oder Eheurkunde
  • Gebühr des jeweiligen Dokumentes

Gebührenübersicht:

Personalausweis

  • für Personen vor Vollendung des 24. Lebensjahres  22,80 Euro
  • für Personen ab Vollendung des 24. Lebensjahres   37,00 Euro

Reisepass

  • für Personen vor Vollendung des 24. Lebensjahres  37,50 Euro
  • für Personen ab Vollendung des 24. Lebensjahres   60,00 Euro

Kinderreisepass 

  • Aktualisierung / Verlängerung  6,00 Euro
  • Neubeantragung  13,00 Euro

Rathaus bittet um Mitteilung über Jubiläen

Der Oberbürgermeister möchte allen Dresdner Ehepaaren, die 50 Jahre und länger miteinander verheiratet sind, gratulieren. Deshalb werden alle Ehepaare, die im nächsten Jahr Ihr 50-, 60-, 65-, 70- oder 75-jähriges Ehejubiläum feiern, gebeten, dem Einwohneramt Dresden oder der Verwaltungsstelle der Ortschaft Cossebaude den Termin des Ehrentages mitzuteilen. Als Nachweis genügt eine Kopie der Eheurkunde.

Wichtige Notrufe und Info-Telefone

Informationen zu wichtigen Notrufen und Info-Telefonen finden Sie unter folgendem Link:
https://www.dresden.de/de/rathaus/notrufe-infotelefone.php#?searchkey=Info&searchkey=Telefone&searchkey=Asyl&searchkey=Info-Telefon&searchkey=asyl&searchkey=Info-Telefone

Abfall-Telefon

Das Abfall-Telefon ist unter Telefon (0351) 488 9633 zu erreichen.

Bitte beachten

Sperrmüll ist Abfall, der wegen seiner Abmessung, Beschaffenheit und seines Gewichtes nicht in die Abfallbehälter eingegeben werden kann oder darf.

Zum Sperrmüll gehören u. a.

  • Möbel
  • Teppiche, Stehleuchten, Matratzen, Gardienen
  • Fahrräder, Koffer, großes Spielzeug

Nicht zum Sperrmüll gehören

  • Elektro- und Elektronik-Altgeräte, z.B. Kühlschränke, Musikanlagen, Fernsehgeräte
  • Bauabfälle, wie Fenster, Sanitäreinrichtungen
  • Fahrzeugteile und Autoreifen
  • Gehölzreste

Hinweise zum Parkplatz des Objektes Dresdner Straße 3 in Cossebaude

Die Parkplätze sind durch die Nutzer ASB, Landeshauptstadt Dresden (Bibliothek und Verwaltungsstelle Cossebaude) Polizei sowie Physio- und Ergotherapie vom Eigentümer des Objektes angemietet worden. Das heißt, es fallen erhebliche Kosten an um diese Plätze vorzuhalten. Umso bedauerlicher ist es, wenn Besucher der öffentlichen Einrichtungen und Behörden, diese dann nicht nutzen können, weil sie durch Anwohner und Mieter der Nachbargrundstücke unbefugt als Stellplatz benutzt werden. Durch ein Schild an der Einfahrt ist gekennzeichnet, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt, dies wird aber ignoriert.

Da der Vermieter keine Schilder aufstellt, haben der ASB und die Landeshauptstadt zur Selbsthilfe gegriffen und die entsprechenden angemieteten Parkplätze markiert. Die Nutzer und Besucher der Verwaltungsstelle und der Bibliothek können die Parkplätze mit dem Logo der Landeshauptstadt nutzen.

Frau Götze, Leiterin der Verwaltungsstelle Cossebaude

Störungsmeldungen "öffentliche Beleuchtung"

Für Schadensfälle, Störungen und Lampenausfälle der „öffentlichen Beleuchtung“ ist die
Rufnummer (03 51) 4 88 15 55 
ganztägig für die Entgegennahme von Meldungen besetzt. Nach Dienstschluss übernimmt die DREWAG-Netzleitstelle unter o.g. Rufnummer diesen Service. Informationen auch im Internet unter: www.Dresden.de/Straßenbeleuchtung 

Standorte der Schaukästen für öffentliche Bekanntmachungen in den Ortsteilen

Cossebaude:
Dresdner Straße 3 – Verwaltungsstelle
Talstraße/Parkplatz Eichbergstraße
Dresdner Straße (B6) – Haltestelle vor Netto-Markt
Dresdner Straße (B6) – Haltestelle Winkelwiesen

Niederwartha:
Friedrich-August-Straße/Rohrbahnbrücke
Grunaweg/Abzw. Weistropper/ Friedrich-August-Straße

Gohlis:
Dorfplatz Gartenstraße/Ecke Grüner Weg

Neu-Leuteritz:
Albrechtshöhe, Ziegeleiweg