von Nicole Krone

Information der Rechtsabteilung des Straßen- und Tiefbauamtes

Winterdienst-Anliegerpflichten

Gemäß § 51 Abs. 3 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) haben die Gemeinden die Pflicht, die Gehwege und Überwege für Fußgänger von Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Dies kann gemäß § 51 Abs. 5 SächsStrG per Satzung auf die Eigentümer oder Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke übertragen werden.

Mit ihrer Winterdienst-Anliegersatzung vom 7. Dezember 2001 machte die Landeshauptstadt Dresden von dieser Ermächtigung Gebrauch und übertrug diese Verpflichtung. Somit sind die Eigentümer oder Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke verpflichtet, den Winterdienst-Anliegerpflichten nachzukommen. Hierzu zählen alle Straßen, Wege und Plätze die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Dabei kann es sich auch um einfache Fußwege handeln.

Hinsichtlich der Erschließung ist straßenrechtlich auf den Vorteil abzustellen, der auf einer Zugangsmöglichkeit von der Straße oder einem Weg zum Grundstück beruht - sofern dadurch eine übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ermöglicht wird. Die Rechtfertigung Grundstückseigentümer die Verpflichtung zum Winterdienst aufzuerlegen, besteht darin, dass die Straße oder der Weg nicht nur der Allgemeinheit zu Gute kommt, sondern auch im besonderen Interesse des Grundstückseigentümers/Anliegers liegt. Dies ist bei vorhandenen Zufahrten und Zugängen sowie der bestehenden Möglichkeit Zufahrt und Zugang von der öffentlichen Straße zu nehmen regelmäßig der Fall. Derartige Grundstücke gelten als erschlossen gemäß § 3 der Winterdienst-Anliegersatzung.

Durch das Aufstellen eines Schildes „Eingeschränkter Winterdienst“ oder ähnlichem wird die durch die Rechtsprechung entwickelte Verkehrssicherungspflicht nicht ausgehebelt. Durch das Aufstellen dieser Schilder kann der Verkehrssicherungspflicht nicht umgangen oder sich ihrer entledigt werden, nur weil der Betroffene auf das Unterlassen entsprechender Maßnahmen hinweist. Die Landeshauptstadt Dresden kann sich Ihrer Verkehrssicherungspflicht an den öffentlichen Straßen nicht durch die Aufstellung derartiger Schilder entziehen.

Voraussetzung für den Winterdienst ist nicht, dass es sich um einen verkehrsbedeutenden Weg handelt. Vielmehr gilt umgekehrt: Keine Streupflicht besteht bei verkehrsunbedeutenden Wegen, d.h. bei Wegen für die ein echtes Verkehrsbedürfnis auch unter Berücksichtigung der Erwartungshaltung der Benutzer nicht erkennbar ist. Alle öffentlichen Wege, denen ein Verkehrsbedürfnis nicht abgesprochen werden kann, sind winterdienstlich zu betreuen. Nur öffentliche Wege auf denen also kein Verkehr stattfindet, unterliegen nicht der Räum- und Streupflicht.

Da im Winter mit schwierigen Verhältnissen zu rechnen ist, muss sich der Straßenbenutzer im Rahmen der ihm obliegenden Eigenverantwortung den Verhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Im Einzelfall kann das so weit gehen, dass er von der Benutzung eines erkennbar unpassierbaren Straßenabschnittes Abstand nehmen muss.

Bei der Erfüllung des Winterdienstes besteht die Grenze für die Anlieger bei der Zumutbarkeit. Niemand muss sich bei der Erfüllung der Anliegerpflichten in Gefahr begeben. Dies bedeutet zum Beispiel, dass bei nicht beleuchteten und steilen Wegen die Erfüllung der Anliegerpflichten im Dunkeln möglicherweise zu verneinen ist. Auch ist bei starkem Dauerschneefall das permanente Schneeräumen nicht erforderlich. Der Winterdienst ist jedoch dann unverzüglich nach Wegfall der Hinderungsgründe auszuführen.

Für Fragen oder Unklarheiten zu den Winterdienst-Anliegerpflichten steht Ihnen Herr Michauk, Sachbearbeiter für Ordnung und Sicherheit der Verwaltungsstelle Cossebaude gern zur Verfügung.

Falke Götze
Verwaltungsstellenleiterin

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